Arbeitgeber sind für das Wohlergehen Ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz verantwortlich und müssen deshalb Gefährdungsbeurteilungen durchführen und potenzielle Risiken beseitigen.
Im Hinblick auf den Mutterschutz ergeben sich hierfür Besonderheiten. Bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes einer schwangeren oder stillenden Frau muss der Arbeitgeber gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) jegliche Gefährdungen beurteilen und beseitigen, die zu physischen sowie psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes führen können. Er muss zudem eine unverantwortbare Gefährdung gemäß § 9 MuSchG ausschließen können.
Es ist sehr wichtig, dass Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchführen oder durchführen lassen. Nicht nur um Bußgelder zu vermeiden, sondern auch schwerwiegende gesundheitliche Folgen für die schwangere oder stillende Frau und ihr Kind zu verhindern.
In der Regel wird die Gefährdungsbeurteilung vor der Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt oder, sobald eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.